Staffelmietrechner
Mietstaffeln nach § 557a BGB berechnen — Euro-Staffeln festlegen, optional mit Prozent als Rechenhilfe.

Mietstaffeln nach § 557a BGB berechnen — Euro-Staffeln festlegen, optional mit Prozent als Rechenhilfe.

Staffelmiete berechnen
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Hinweis: Dieser Rechner dient der unverbindlichen Orientierung und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Soweit die Mietpreisbremse in Augsburg anwendbar ist, darf jede Staffel max. 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Für Ihre konkrete Situation konsultieren Sie einen Fachanwalt für Mietrecht.
Bei einer Anfangsmiete von 900 EUR und 5 Staffeln à 30 EUR steigt die Kaltmiete auf 1.050,00 EUR — eine Gesamtsteigerung von 16,7 %.
Bei einer Staffelmiete vereinbaren Vermieter und Mieter bereits bei Vertragsschluss, wann und um welchen Betrag die Miete steigt. Die Erhöhungen treten automatisch in Kraft — ohne Mieterhöhungsverfahren, ohne Mietspiegel-Abgleich, ohne Zustimmung des Mieters. Rechtsgrundlage ist § 557a BGB.
Im Unterschied zur Indexmiete sind die Beträge nicht an die Inflation gekoppelt, sondern stehen als feste Euro-Summen im Vertrag. Und anders als bei einer regulären Mieterhöhung nach § 558 BGB muss der Vermieter weder ein Vergleichsmietenverfahren einleiten noch die Zustimmung des Mieters einholen.
| Kriterium | Staffelmiete | Indexmiete | Normale Erhöhung |
|---|---|---|---|
| Basis | Feste Euro-Beträge im Vertrag | Verbraucherpreisindex (VPI) | Ortsübliche Vergleichsmiete |
| Automatismus | Automatisch | Schriftliche Erklärung nötig | Zustimmung des Mieters nötig |
| Kappungsgrenze | Nein | Nein | 15 % in 3 Jahren (Augsburg) |
| Mietpreisbremse | Jede Staffel einzeln | Nur bei Erstmiete | Bei Neuvermietung |
Bei einem Eigentümerwechsel (Verkauf, Erbschaft) bleibt die Staffelmietvereinbarung bestehen — der neue Vermieter tritt in den bestehenden Vertrag ein. Gleiches gilt bei einem Mieterwechsel durch Untervermietung oder Nachfolge. Mehr zu unseren Vermietungsleistungen in Augsburg.
Dieser Abschnitt dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
Die Berechnung ist einfach: Miete nach Staffel n = Anfangsmiete + (n × Erhöhungsbetrag). Bei einer Anfangsmiete von 900 EUR und einem Erhöhungsbetrag von 30 EUR beträgt die Miete in der 3. Staffel also 990 EUR (900 + 3 × 30).
§ 557a Abs. 1 BGB verlangt zwingend, dass die Mietsteigerung als konkreter Geldbetrag angegeben wird. Eine Klausel wie „jährlich 3 % Erhöhung" ist bei Wohnraummietverträgen unwirksam — der BGH hat dies 2012 ausdrücklich bestätigt (VIII ZR 197/11). Unser Rechner rechnet einen gewählten Prozentsatz automatisch in den korrekten Euro-Betrag um.
Eine gesetzliche Obergrenze für die Höhe einzelner Staffeln gibt es nicht. In der Praxis haben sich 2–3 % jährliche Steigerung als marktüblicher Korridor etabliert. In gefragten Lagen werden 3–5 % vereinbart — das erhöht allerdings das Risiko, mit der Mietpreisbremse in Konflikt zu geraten.
Rechenbeispiel auf Basis einer Anfangsmiete von 800 EUR netto kalt über 5 Jahre:
| Jährliche Rate | Miete nach 5 Jahren | Anstieg gesamt | Anstieg in % |
|---|---|---|---|
| 2 % | 865,95 EUR | +65,95 EUR | +8,2 % |
| 3 % | 900,41 EUR | +100,41 EUR | +12,6 % |
| 5 % | 972,41 EUR | +172,41 EUR | +21,6 % |
Auch wenn das Gesetz keinen festen Prozentsatz vorschreibt, gelten drei Schwellen:
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Eine gesetzliche Maximallaufzeit gibt es nicht. In der Praxis sind 3 bis 5 Jahre üblich, Vereinbarungen über 5 bis 10 Jahre kommen vor. Laufzeiten über 10 Jahre sind möglich, aber selten — je länger die Laufzeit, desto schwerer lässt sich die Marktentwicklung vorhersagen.
§ 557a Abs. 3 BGB erlaubt, das ordentliche Kündigungsrecht des Mieters für maximal vier Jahre ab Vertragsschluss auszuschließen — nicht ab Mietbeginn. In Formularmietverträgen (AGB) führt ein längerer Ausschluss zur vollständigen Unwirksamkeit der Klausel, nicht zu einer Reduzierung auf vier Jahre. Bei Individualvereinbarungen wird auf vier Jahre reduziert. Das außerordentliche Kündigungsrecht (§ 569 Abs. 5 BGB) kann in keinem Fall ausgeschlossen werden.
Der Mietvertrag läuft mit der zuletzt gültigen Mietstufe als normaler unbefristeter Mietvertrag weiter. Der Vermieter kann dann wieder nach §§ 558 ff. BGB auf Basis des Augsburger Mietspiegels erhöhen — mit Zustimmungserfordernis, Begründungspflicht und der Kappungsgrenze von 15 % in drei Jahren. Eine neue Staffelmiete ist nur mit beiderseitigem Einverständnis möglich.
Dieser Abschnitt dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
Ja. § 557a BGB regelt die Staffelmiete ausdrücklich — sie ist sowohl bei Wohn- als auch bei Gewerberaum zulässig. Die Vereinbarung kann bei Vertragsschluss oder nachträglich mit Zustimmung beider Parteien getroffen werden.
„Miete steigt jährlich um 3 %" → unwirksam (BGH, 15.02.2012, VIII ZR 197/11). Mischformen (erst Euro, dann Prozent) sind ab der Prozentstaffel unwirksam.
Gesamte Staffelklausel unwirksam (LG Berlin, 06.02.2004, 63 S 179/03).
„Erhöhung um 2 €/m²" statt Gesamtbetrag → unwirksam (LG Görlitz, 2 S 12/97).
„Jedes Jahr um 25 EUR" ohne konkrete Termine → unwirksam.
„Und so weiter" oder „fortlaufend" — alle Staffeln müssen vollständig aufgelistet werden (LG Gießen, 1 S 84/94).
Dieser Abschnitt dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
Während der Laufzeit einer Staffelmietvereinbarung sind zusätzliche Mieterhöhungen nach §§ 558 bis 559b BGB ausgeschlossen (§ 557a Abs. 2 BGB). Der Vermieter kann weder auf Basis des Mietspiegels erhöhen noch eine Modernisierungsumlage nach § 559 BGB geltend machen.
In Augsburg als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt die Mietpreisbremse für Staffelmieten mit einer Besonderheit: Nicht nur die Anfangsmiete, sondern jede einzelne Staffel wird an der ortsüblichen Vergleichsmiete gemessen (§ 557a Abs. 4 BGB). Maßgeblich ist die Vergleichsmiete zum Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Staffel fällig wird — nicht bei Vertragsschluss.
Eine einmalige Rüge des Mieters genügt für alle Staffeln (BGH, 30.03.2022, VIII ZR 279/21). Überschreitet eine Staffel die Grenze von 10 % über der Vergleichsmiete, wird sie nicht nichtig, sondern auf das zulässige Maximum gekappt (§ 556g Abs. 1 BGB). Das bestätigt auch der BGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 27.11.2024 (VIII ZR 278/23): Die Unwirksamkeit einer einzelnen Staffel wegen Verstoß gegen die Mietpreisbremse lässt die übrigen Staffeln unberührt.
Ausnahmen von der Mietpreisbremse gelten bei Neubau-Erstvermietung (§ 556f BGB), umfassender Modernisierung und wenn die Vormiete höher lag (§ 556e BGB).
Mit Ablauf der letzten Staffel greifen wieder die normalen Erhöhungsmöglichkeiten: Der Vermieter kann nach §§ 558 ff. BGB auf Basis des Augsburger Mietspiegels erhöhen — mit Zustimmungserfordernis und der Kappungsgrenze von 15 % in drei Jahren. Auch Modernisierungsumlagen nach § 559 BGB sind dann wieder möglich.
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Augsburg gilt seit 2016 als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Die aktuelle Mieterschutzverordnung (MiSchuV Bayern vom 16.12.2025) gilt bis zum 31.12.2029 und bringt für Staffelmieten besondere Anforderungen mit sich. Erfahren Sie mehr über unseren Vermietungsservice für Eigentümer oder lassen Sie den Wert Ihrer Immobilie mit einer kostenlosen Bewertung prüfen.
Soweit die Mietpreisbremse anwendbar ist, darf gemäß § 557a Abs. 4 BGB keine einzelne Mietstaffel mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausnahmen können sich insbesondere aus § 556e BGB (Vormiete) und § 556f BGB (Neubau, erste Vermietung nach umfassender Modernisierung) ergeben. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Staffel fällig wird. Die Mietpreisbremse gilt also nicht nur für die Anfangsmiete, sondern für jede einzelne Staffel.
Die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % in drei Jahren, die in Augsburg für Mieterhöhungen nach § 558 BGB gilt, ist auf Staffelmietvereinbarungen nicht anwendbar. Staffeln sind vertraglich fixiert und unterliegen nicht dem Vergleichsmietensystem.
Der aktuelle qualifizierte Mietspiegel 2025 (gültig bis 30.11.2027) weist eine durchschnittliche Vergleichsmiete von Ø 9,80 €/m² (Bestand) aus. Ob Ihre geplante Staffelmiete die Mietpreisbremse einhält, hängt von der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete für Ihre Wohnung ab. Mehr zur aktuellen Mietlage in unserem Mietspiegel Augsburg.
Dieser Abschnitt dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
| Kriterium | Staffelmiete | Indexmiete |
|---|---|---|
| Planbarkeit | Hoch — Beträge stehen fest | Niedrig — abhängig vom VPI |
| Inflationsschutz | Nein — feste Beträge | Ja — koppelt an VPI |
| Verwaltungsaufwand | Null — automatisch | Gering — VPI-Mitteilung nötig |
| Mietpreisbremse | Ja, jede Staffel einzeln | Ja, bei Erstmiete |
| Kappungsgrenze | Nein | Derzeit nein |
| Modernisierungsumlage | Ausgeschlossen (außer GEG) | Eingeschränkt möglich* |
* Bei der Indexmiete: Modernisierungsumlage nach § 559 BGB nur bei Maßnahmen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (§ 557b Abs. 2 S. 2 BGB), zusätzlich Heizungsmodernisierung nach § 559e BGB (GEG). Betriebskostenanpassungen nach § 560 BGB bleiben unberührt.
Die Staffelmiete bietet volle Planbarkeit: Beträge stehen fest, kein Verwaltungsaufwand, kein Streit über den Verbraucherpreisindex. In Jahren mit niedriger Inflation (2024: ca. 2,2 %, 2026 Prognose: ca. 2 %) liegt eine Staffelung von 2–3 % über der tatsächlichen Teuerungsrate. Bei hoher Inflation — wie 2022 mit 6,9 % und 2023 mit 5,9 % — bleibt der Vermieter mit festen Staffeln dagegen hinter der Indexmiete zurück.
Für Mieter liegt der Vorteil in der Transparenz: Alle Erhöhungen stehen von Anfang an fest. In Hochinflationsphasen schützt die Staffelmiete den Mieter besser als eine Indexmiete, weil die Erhöhungen gedeckelt sind. Umgekehrt steigt die Miete bei fallender Inflation weiter wie vereinbart — die Festschreibung wirkt in beide Richtungen.
§ 557 Abs. 2 BGB erlaubt nur Staffelmiete oder Indexmiete — nicht beides gleichzeitig. Eine zeitliche Abfolge (erst Staffel, dann Index) ist theoretisch denkbar, in der Wohnraummiete aber umstritten und in der Praxis kaum anzutreffen.
Die Indexmiete bietet theoretisch besseren Inflationsschutz — berechnen Sie die Unterschiede mit unserem Indexmietrechner.
Allgemeine Informationen — keine Rechtsberatung.
Ja. § 557a Abs. 1 BGB verlangt, dass die Miethöhe oder der Erhöhungsbetrag als konkreter Geldbetrag ausgewiesen wird. Prozentuale Angaben sind für Wohnraummietverträge unwirksam. Der BGH hat dies in seinem Urteil vom 15.02.2012 (VIII ZR 197/11) ausdrücklich bestätigt.
Ja. Soweit die Mietpreisbremse anwendbar ist, darf in Augsburg keine Mietstaffel mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 557a Abs. 4 BGB). Ausnahmen können sich insbesondere aus § 556e BGB (Vormiete) und § 556f BGB (Neubau, erste Vermietung nach umfassender Modernisierung) ergeben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Staffel fällig wird. Eine einmalige Rüge des Mieters genügt für alle Staffeln (BGH VIII ZR 279/21).
Nein. Die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % in drei Jahren, die in Augsburg für Mieterhöhungen nach § 558 BGB gilt, ist auf Staffelmietvereinbarungen nicht anwendbar. Staffeln sind vertraglich fixiert und unterliegen nicht dem Vergleichsmietensystem.
Nein. § 557a Abs. 2 BGB schließt Erhöhungen nach §§ 558 bis 559b BGB während der Laufzeit einer Staffelmiete ausdrücklich aus. Einzige Ausnahme seit 2024: der Heizungstausch nach dem Gebäudeenergiegesetz (§ 559e BGB, max. 0,50 €/m²). Mehr dazu in unserem Ratgeber zum Energieausweis. Betriebskostenerhöhungen nach § 560 BGB bleiben möglich.
Maximal vier Jahre ab Vertragsschluss — nicht ab Mietbeginn (§ 557a Abs. 3 BGB, bestätigt durch BGH, 25.01.2006, VIII ZR 3/05). Bei Formularmietverträgen ist ein längerer Kündigungsausschluss insgesamt unwirksam. Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt stets unangetastet.
Der Mietvertrag läuft mit der zuletzt gültigen Miete als normaler unbefristeter Mietvertrag weiter. Der Vermieter kann dann wieder nach §§ 558 ff. BGB auf Basis des Augsburger Mietspiegels erhöhen. Beim Erwerb einer vermieteten Immobilie sollten Sie außerdem die Kaufnebenkosten berücksichtigen.
Ja. Eine Staffelmietvereinbarung kann auch während eines laufenden Mietverhältnisses schriftlich geschlossen werden. Voraussetzung: Beide Parteien unterschreiben, die Erhöhungen sind als Geldbeträge ausgewiesen und der Mindestabstand von 12 Monaten wird eingehalten.
Ja. § 560 BGB (Betriebskostenanpassung) ist vom Erhöhungsausschluss in § 557a Abs. 2 BGB nicht betroffen. Der Vermieter kann Betriebskostenvorauszahlungen nach einer Abrechnung anpassen — unabhängig von der Staffelmietvereinbarung.
In der Praxis sind 2–3 % pro Jahr der sichere Korridor. In gefragten Lagen wie Augsburg werden vereinzelt 3–5 % vereinbart, das erhöht aber das rechtliche Risiko. Mehr als 5 % ist selten und rechtlich problematisch.
Für Mieter bietet die Staffelmiete volle Transparenz: Alle Erhöhungen stehen von Anfang an fest, es gibt keine unvorhergesehenen Mietsprünge. In Phasen hoher Inflation (wie 2022/2023 mit bis zu 6,9 %) schützt die Staffelmiete den Mieter sogar besser als eine Indexmiete. Nachteil: Selbst bei fallender Inflation steigt die Miete weiter wie vereinbart.
Nein. § 557 Abs. 2 BGB erlaubt nur Staffelmiete oder Indexmiete, nicht beides gleichzeitig. Eine zeitliche Staffelung (erst Staffel, dann Index) ist theoretisch denkbar, in der Wohnraummiete aber umstritten und in der Praxis kaum anzutreffen.
Der Mietvertrag läuft mit der zuletzt gültigen Mietstufe unbefristet weiter. Der Vermieter kann dann wieder reguläre Mieterhöhungen nach §§ 558 ff. BGB verlangen — mit Mietspiegel-Begründung, Zustimmungserfordernis und Kappungsgrenze. Eine neue Staffelmiete ist nur mit beiderseitigem Einverständnis möglich.
Eine wirksame Staffelmietklausel erfordert nach § 557a BGB konkrete Euro-Beträge mit kalendermäßig bestimmtem Datum für jede Staffel. Beispiel: „Ab 01.08.2026 erhöht sich die Nettokaltmiete um 24,00 EUR auf 824,00 EUR." Prozentangaben, „und so weiter"-Klauseln oder Quadratmeter-Beträge führen zur Unwirksamkeit. Für die Vertragsgestaltung empfehlen wir die Prüfung durch einen Fachanwalt für Mietrecht.
Ja. Bei Gewerberaum gelten die Einschränkungen des § 557a BGB nicht — insbesondere entfällt die Pflicht zur Euro-Angabe, die 12-Monats-Frist und die Mietpreisbremse. Auch Kombinationen von Staffel- und Indexmiete sind im Gewerbe zulässig und verbreitet.
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